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LG Hannover, 24.03.2011 - 8 T 1/11 |
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- BVerfG, 15.05.2002 - 2 BvR 2292/00
Richtervorbehalt
Auszug aus LG Hannover, 24.03.2011 - 8 T 1/11
Sämtliche staatliche Organe haben dabei dafür Sorge zu tragen, dass der Richtervorbehalt als Grundrechtssicherung praktisch wirksam wird (vgl. BVerfGE 105, 239, 248).bb) "Unverzüglich" bedeutet insoweit, dass die richterliche Entscheidung ohne jede Verzögerung, die nicht aus sachlichen Gründen wie Verzögerungen des Transports, Länge des Weges, notwendigen Registrierungen und Protokollierungen oder Verhaltensweisen des Festgenommenen gerechtfertigt sind, zu erfolgen hat (vgl. BVerfGE 103, 142, 156; 105, 239, 249; BVerfG v. 4.9.2009, 2 BvR 2510/07).
Die fehlende Möglichkeit, einen Richter zu erreichen, kann angesichts der verfassungsrechtlichen Verpflichtung des Staates, der Bedeutung des Richtervorbehaltes durch geeignete organisatorische Maßnahmen Rechnung zu tragen, jedoch nicht ohne weiteres als unvermeidbares Hindernis für die unverzügliche Herbeiführung bzw. Nachholung einer richterlichen Entscheidung gelten (vgl. BVerfGE 103, 142, 151 ff., 156; 105, 239 ff. (Orientierungssatz)).
- BVerfG, 20.02.2001 - 2 BvR 1444/00
Wohnungsdurchsuchung
Auszug aus LG Hannover, 24.03.2011 - 8 T 1/11
bb) "Unverzüglich" bedeutet insoweit, dass die richterliche Entscheidung ohne jede Verzögerung, die nicht aus sachlichen Gründen wie Verzögerungen des Transports, Länge des Weges, notwendigen Registrierungen und Protokollierungen oder Verhaltensweisen des Festgenommenen gerechtfertigt sind, zu erfolgen hat (vgl. BVerfGE 103, 142, 156; 105, 239, 249; BVerfG v. 4.9.2009, 2 BvR 2510/07).Die fehlende Möglichkeit, einen Richter zu erreichen, kann angesichts der verfassungsrechtlichen Verpflichtung des Staates, der Bedeutung des Richtervorbehaltes durch geeignete organisatorische Maßnahmen Rechnung zu tragen, jedoch nicht ohne weiteres als unvermeidbares Hindernis für die unverzügliche Herbeiführung bzw. Nachholung einer richterlichen Entscheidung gelten (vgl. BVerfGE 103, 142, 151 ff., 156; 105, 239 ff. (Orientierungssatz)).
- BVerfG, 04.09.2009 - 2 BvR 2520/07
Gerichtliche Überprüfung einer nicht auf richterlicher Anordnung beruhenden …
Auszug aus LG Hannover, 24.03.2011 - 8 T 1/11
aa) Für den Eingriff in das Recht auf Freiheit verlangt Art. 104 Abs. 2 GG neben dem Vorbehalt eines förmlichen Gesetzes als weiteren, verfahrensrechtlichen Vorbehalt eine richterliche Entscheidung, um hierdurch den Grundrechtsschutz des Art. 2 Abs. 2 GG zu gewährleisten (vgl. BVerfG v. 4.9.2009, 2 BvR 2520/07).